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Stand: Januar 2018 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge  mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

I. Allgemeines Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszu-führenden  Auftrag  des  Verbrauchers  sind  vorrangig  individuelle  Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  Alle  Vertragsabreden  sollen  in  Textform  (§  126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen. II. Angebote und Unterlagen Angebote,   Kalkulationen,   Pläne,   Zeichnungen,   Berechnungen,   Kostenanschläge   oder   andere   Unterlagen   des   Unternehmers   dürfen  ohne  seine  Zustimmung  weder  vervielfältigt  oder  geändert  noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichtertei-lung  des  Auftrags  sind  die  Unterlagen  einschl.  Kopien  unverzüg-lich  an  den  Unternehmer  herauszugeben.  Bei  von  ihm  verschul-deter  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  haftet  der  Verbraucher  auf  Schadensersatz.  III. Preise  1.Für  vom  Auftragnehmer  angeordnete  Über-,  Nacht-,  Sonn-  und  Feiertagsstunden  sowie  für  Arbeit  unter  erschwerten  Be-dingungen  werden  Zuschläge  berechnet.  Die  Berechnung  setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der  Beauftragung  oder  des  Beginns  der  entsprechenden  Ar-beit  dem  Auftraggeber  die  erhöhten  Stundensätze  mitgeteilt  hat. 2.Soweit  erforderlich,  werden  Strom-,  Gas-,  Wasser-  oder  Ab-wasseranschluss  dem  Unternehmer  unentgeltlich  zur  Verfü-gung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.  IV. Zahlungsbedingungen und Verzug 1.Nach  Abnahme  des  Werkes  sind  Rechnungen  sofort  fällig  und  zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf  das  Äußerste  zu  beschleunigen  und  vom  Verbraucher  ohne  jeden  Abzug  nach  Abnahme  und  spätestens  binnen  14  Tagen  nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ab-lauf  der  14-Tages-Frist  befindet  sich  der  Verbraucher  in  Verzug,  sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.  2.Der  Verbraucher  kann  nur  mit  unbestrittenen  oder  rechtskräftig  festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.  V. Abnahme  Die  vereinbarte  Werkleistung  ist  nach  Fertigstellung  abzunehmen,  auch  wenn  die  Feinjustierung  der  Anlage  noch  nicht  erfolgt  ist.  Dies  gilt  insbesondere  bei  vorzeitiger  Inbetriebnahme  (Baustellenheizung).  Im Übrigen gilt § 640 BGB.   VI. Haftung auf Schadensersatz Auf  Schadensersatz  haftet  der  Auftragnehmer  –  gleich  aus  wel-chem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur a.im  Falle  von  vorsätzlicher  oder  grob  fahrlässiger  Pflichtverlet-zung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder sei-nen  Erfüllungsgehilfen,  bei  Verletzung  des  Lebens,  des  Kör-pers  oder  der  Gesundheit  auch  im  Falle  von  fahrlässiger  Pflichtverletzung; b.bei  Vorliegen  von  Mängeln,  die  der  Auftragnehmer  arglistig  verschwiegen hat; c.im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes; d.im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; e.für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz  des  Auftraggebers  jedoch  auf  den  Ersatz  des  vorhersehbaren,  typischerweise  eintretenden  Schadens  be-grenzt,  soweit  nicht  wegen  Verletzung  des  Lebens,  des  Kör-pers oder der Gesundheit gehaftet wird. VII. Mängelrechte – Verjährung   1.Soweit  der  Hersteller  in  seinen  Produktunterlagen  oder  in  seiner  Werbung  Aussagen  zu  einer  besonderen  Leistung,  Be-schaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige  Haltbarkeitsgarantie),  werden  diese  Herstelleraussagen  nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.   2.Die  Mängelansprüche  des  Verbrauchers  verjähren  gemäß  §  634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk, a.im  Falle  der  Neuherstellung  oder  Erweiterung  der  Gebäu-desubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) b.oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Re-paraturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die  Arbeiten  bei  Neuerrichtung  des  Gebäudes  zu  den  Bau-werksarbeiten  zählen  würden,  nach  Art  und  Umfang  für  Konstruktion,  Bestand,  Erhaltung  oder  Benutzbarkeit  des  Gebäudes  von  wesentlicher  Bedeutung  sind  und  die  einge-bauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.  3.Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Män-gelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-,  Ausbesserungs-,  Instandhaltungs-,  Einbau-,  Er-neuerungs-  oder  Umbauarbeiten  an  einem  bereits  errichteten  Bauwerk,  wenn  die  Arbeiten  nach  Art  und  Umfang  keine  we-sentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. 4.Die  vorstehenden  Verjährungsfristen  gelten  auch  für  vertragli-che  und  außervertragliche  Schadensersatzansprüche  des  Ver-brauchers,  die  auf  einem  Mangel  der  Ware  beruhen,  es  sei  denn  die  Anwendung  der  regelmäßigen  gesetzlichen  Verjäh-rung  würde  im  Einzelfall  zu  einer  kürzeren  Verjährung  führen.  Schadensersatzansprüche  des  Käufers  gem.  VI.  a.  bis  d.  ver-jähren  jedoch  ausschließlich  nach  den  gesetzlichen  Verjäh-rungsfristen. 5.Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame   Einwirkung   des   Verbrauchers   oder   Dritter   oder   durch  normale/n  bestimmungsgemäße/n  Abnutzung/Verschleiß  (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.  6.Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und a.gewährt  der  Verbraucher  den  Zugang  zum  Objekt  zum  ver-einbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder b.liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Ver-braucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat  der  Verbraucher  die  Aufwendungen  des  Unternehmers  zu  ersetzen.  Mangels  Vereinbarung  einer  Vergütung  gelten  die  ortsüblichen Sätze.  VIII. Versuchte Instandsetzung Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil a.der  Verbraucher  den  Zugang  zum  Objekt  zum  vereinbarten  Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder b.der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln  der  Technik  nicht  gefunden  oder  nach  Rücksprache  mit  dem  Verbraucher  nicht  wirtschaftlich  sinnvoll  beseitigt  werden kann, ist  der  Verbraucher  verpflichtet,  die  entstandenen  Aufwendungen  des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der  Reparatur  in  den  Verantwortungs-  oder  Risikobereich  des  Un-ternehmers fällt. IX. Eigentumsvorbehalt Soweit  kein  Eigentumsverlust  gemäß  §§  946  ff.  BGB  vorliegt,  behält  sich  der  Unternehmer  das  Eigentum  und  das  Verfügungs-recht  an  den  Liefergegenständen  bis  zum  Eingang  sämtlicher  Zahlungen aus dem Vertrag vor. X. Alternative Streitbeilegung Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeile-gungsverfahren   vor   einer   Verbraucherschlichtungsstelle   teilzu-nehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber)

Seite 1 von 2Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber)I. Allgemeines1.Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend:  Auftragnehmer)  auszuführenden  Aufträge  sind  die  nachstehenden  Allgemeinen  Geschäftsbedingun-gen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang  vor  abweichenden  Bedingungen  des  Bestellers  (nachstehend:  Auftraggeber),  denen  ausdrücklich  wider-sprochen wird.  2.Alle  Vertragsabreden  sollen  aus  Beweisgründen  schriftlich  oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen. II. Angebote und Unterlagen1.Angebote  des  Auftragnehmers  sind  grundsätzlich  freiblei-bend.  Soweit  ein  Angebot  des  Auftragnehmers  in  der  in  Ziff.  I  Nr.  2  genannten  Form  vorliegt  und  nichts  anderes  vereinbart  ist,  ist  das  Angebot  für  die  Zeit  von  15  Kalen-dertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend. 2.Gewichts-  oder  Maßangaben  in  Angebotsunterlagen  des  Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildun-gen)  sind  nur  annähernd  gewichts-  oder  maßgenau,  so-weit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden. 3.Angebote,  Kalkulationen,  Pläne,  Zeichnungen,  Berech-nungen,  Nachprüfungen  von  Berechnungen,  Kostenan-schläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dür-fen  ohne  Zustimmung  des  Auftragnehmers  weder  verviel-fältigt  oder  geändert  noch  dritten  Personen  zugänglich  gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich   an   den   Auftragnehmer   zurückzugeben.   Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten. 4.Behördliche   und   sonstige   Genehmigungen   sind   vom   Auftraggeber   zu   beschaffen   und   dem   Auftragnehmer   rechtzeitig  zur  Verfügung  zu  stellen.  Der  Auftragnehmer  hat  hierzu  notwendige  Unterlagen  dem  Auftraggeber  aus-zuhändigen. III. Preise1.Für  vom  Auftraggeber  angeordnete  Über-,  Nacht-,  Sonn-  und  Feiertagsstunden  sowie  für  Arbeit  unter  erschwerten  Bedingungen  werden  Zuschläge  berechnet.  Die  Berech-nung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt  der  Beauftragung  oder  des  Beginns  der  ent-sprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stun-densätze mitgeteilt hat.  2.Eine  Mehrwertsteuererhöhung  wird  im  kaufmännischen  Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach  dem  Ablauf  von  vier  Monaten  nach  Vertragsab-schluss erbracht wird. IV. Zahlungsbedingungen und Verzug1.Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB  gilt  mit  der  Maßgabe,  dass  die  Schlussrechnung  als  prüffähig  gilt,  wenn  der  Auftraggeber  nicht  innerhalb  von  14  Tagen  nach  Zugang  begründete  Einwendungen  gegen  die  Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen  und  vom  Auftraggeber  ohne  jeden  Abzug  (Skonto,  Rabatt)  nach  Abnahme  und  Rechnungserhalt,  spä-testens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auf-tragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befin-det  sich  der  Auftraggeber  in  Verzug,  soweit  auch  die  sonsti-gen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 2.Wechsel  und  Schecks  werden  nur  an  Zahlungs  statt  angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. 3.Der   Auftraggeber   kann   nur   mit   unbestrittenen   oder   rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. V. Ausführung 1.Sind  Ausführungsfristen  nicht  vereinbart,  so  ist  mit  den  Arbeiten  unverzüglich  nach  Auftragsbestätigung,  spätes-tens  jedoch  12  Werktage  nach  Aufforderung  durch  den  Auftraggeber  zu  beginnen,  sofern  der  Auftraggeber  die  gemäß  II.  Ziffer  4  erforderlichen  Genehmigungen  beige-bracht  hat,  ein  ungehinderter  Montagebeginn  und  soweit  erforderlich,  eine  kostenlose  Bereitstellung  eines  Strom-,  Gas-,   Wasseranschlusses   gewährleistet   ist,   sowie   eine   möglicherweise  vereinbarte  Anzahlung  beim  Auftragneh-mer eingegangen ist. 2.Sind  Schneid-,  Schweiß-,  Auftau-  und/oder  Lötarbeiten  und  dergleichen  vorgesehen,  so  ist  der  Auftraggeber  ver-pflichtet,  den  Auftragnehmer  vor  Beginn  seiner  Arbeiten  auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftragge-ber  bekannte  Gefahren  (z.B.  Feuergefährlichkeit  in  Räu-men, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen. VI. Abnahme und Gefahrenübergang1.Der  Auftragnehmer  trägt  die  Gefahr  bis  zur  Abnahme  der  Werkleistung. 2.Gerät  der  Auftraggeber  mit  der  Abnahme  in  Verzug,  so  geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Ge-fahrenübergang  liegt  auch  vor,  wenn  die  Montage  aus  Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbro-chen  wird  und  der  Auftragnehmer  die  bis  dahin  erbrach-ten  Leistungen  einvernehmlich  in  die  Obhut  des  Auftrag-gebers übergeben hat. 3.Die  Werkleistung  ist  nach  Fertigstellung  abzunehmen,  auch  wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt  insbesondere  nach  probeweiser  Inbetriebsetzung  und  für  den  Fall  der  vorzeitigen  Inbetriebnahme  (Baustellenheizung).  Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Ab-nahme nicht verweigern.  VII. Versuchte Instandsetzung© ZVSHK St. Augustin 2018
Seite 2 von 2Wird  der  Auftragnehmer  mit  der  Instandsetzung  eines  beste-henden  Objektes  beauftragt  (Reparaturauftrag)  und  kann  der  Fehler  nicht  behoben  oder  das  Objekt  nicht  instand  gesetzt  werden, weil a)der  Auftraggeber  den  Zugang  zum  Objekt  zum  vereinbar-ten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder b)der  Fehler/Mangel  trotz  Einhaltung  der  allgemein  aner-kannten  Regeln  der  Technik  nicht  gefunden  oder  nach  Rücksprache  mit  dem  Auftraggeber  nicht  wirtschaftlich  sinnvoll beseitigt werden kann, ist  der  Auftraggeber  verpflichtet,  die  entstandenen  Aufwendun-gen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurch-führbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobe-reich  des  Auftragnehmers  (z.  B.  Ersatzteile  können  nicht  mehr  beschafft werden) fällt.  VIII. Mängelrechte 1.Von   der   Mängelbeseitigungspflicht   sind   Schadensfälle   ausgeschlossen,  die  nach  Abnahme  durch  falsche  Bedie-nung  oder  gewaltsame  Einwirkung  des  Auftraggebers  oder  Dritter,  durch  unvermeidbare  chemische  oder  elektrische  Einflüsse,  sowie  durch  normale/n  Abnutzung/Verschleiß  (z.  B. von Dichtungen) entstanden sind.  2.Systemimmanente   geringe   Farbabweichungen   (z.   B.   herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farb-abweichungen,  die  auf  die  Verwendung  oder  die  Zusam-menstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. 3.Der  Auftragnehmer  muss  im  Rahmen  seiner  werkvertragli-chen  Mängelbeseitigungspflicht  (Nacherfüllungspflicht)  nur  die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen,  die  ursächlich  auf  dem  Inhalt  des  Werkvertrages  (z.  B.  Reparatur-,  Ausbesserungs-,  Instandhaltungsauftrag)  beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren  Ursache  nicht  auf  den  Inhalt  des  Werkvertrages  zu-rückzuführen sind. IX. Haftung auf Schadensersatz Auf  Schadensersatz  haftet  der  Auftragnehmer  –  gleich  aus  welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur a.im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtver-letzung  durch  ihn  selbst,  seinen  gesetzlichen  Vertreter  o-der  seinen  Erfüllungsgehilfen,  bei  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  auch  im  Falle  von  fahr-lässiger Pflichtverletzung; b.bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; c.im  Falle  der  Übernahme  einer  Garantie  für  die  Beschaf-fenheit des Werkes; d.im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; e.für   Schäden   aus   der   nicht   unerheblichen   Verletzung   wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrläs-sigkeit  ist  der  Schadensersatz  des  Auftraggebers  jedoch  auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  gehaftet  wird. X. Verjährung 1.Abweichend  von  §  634a  Abs.  1  Nr.  1  BGB  verjähren  Mängelansprüche  des  Auftraggebers  in  einem  Jahr  ab  Abnahme der Werkleistung. 2.In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem Bauwerk)  bleibt  es  bei  der  gesetzlichen  Verjährungsfrist  von 5 Jahren. 3.Die  vorstehenden  Verjährungsfristen  gelten  auch  für  ver-tragliche  und  außervertragliche  Schadensersatzansprüche  des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes be-ruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen ge-setzlichen  Verjährung  würde  im  Einzelfall  zu  einer  kürze-ren   Verjährung   führen.   Schadensersatzansprüche   des   Käufers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. XI. Eigentumsvorbehalt 1.Der  Auftragnehmer  behält  sich  das  Eigentum  und  das  Verfügungsrecht  an  den  Liefergegenständen  bis  zum  Ein-gang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.  2.Soweit  die  Liefergegenstände  wesentliche  Bestandteile  des  Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhal-tung  der  vereinbarten  Zahlungstermine  und  ohne  Vorliegen  eigener  Leistungsverweigerungsrechte  dem  Auftragnehmer  die  Demontage  der  Gegenstände,  die  ohne  wesentliche  Be-einträchtigung  des  Baukörpers  ausgebaut  werden  können,  zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.  3.Die  Kosten  der  Demontage  gehen  zu  Lasten  des  Auftrag-gebers.  4.Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstän-de als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit  einem  anderen  Gegenstand  verbunden  oder  verarbei-tet,  so  tritt  der  Auftraggeber,  falls  durch  die  Verbindung  oder  Verarbeitung  Forderungen  oder  Miteigentum  entste-hen,  seine  Forderungen  oder  sein  Miteigentumsrecht  an  dem  neuen  Gegenstand  in  Höhe  der  Forderung  des  Auf-tragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab. XII. Gerichtsstand Gerichtsstand  ist  der  Ort  der  werkvertraglichen  Ausführung  oder  der  Sitz  der  gewerblichen  Niederlassung  des  Auftrag-nehmers,  soweit  entweder  beide  Vertragsparteien  Kaufleute  sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffent-lichen  Rechts  oder  öffentlich  rechtlichen  Sondervermögens  und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

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